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Mutter-Kind-Kur | Vater-Kind-Kur

Stark für Beruf und Familie

Foto: © Müttergenesungswerk/Cornelia Werner

Stand: 8. April 2024

Die Möglichkeit einer Vater-Kind-Kur sieht die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich vor. Da in der Regel aber mehrheitlich Frauen an diesen Kuren teil nehmen, wird in diesem Text meist von Mutter-Kind-Kuren gesprochen.

Mutter-Kind-Kuren sind nach dem Sozialgesetzbuch V (§ 24, § 41 SGB V) gesetzlich vorgesehene Pflichtleistungen der Krankenkassen, die auf die Bedürfnisse und die Lebenssituationen von Frauen und Müttern ausgerichtet sind. Sie sind geschlechtssensibel ausgerichtete, ganzheitlich orientierte und interdisziplinär abgestimmte stationäre Gesundheitsmaßnahmen nach dem Stand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Damit bieten sie auch für berufstätige Mütter die Möglichkeit, an gesundheitsfördernden Maßnahmen teilzunehmen. Der Begriff „Kur“ wird heute nur noch in der Alltagssprache benutzt. Im Gesetz ist von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen die Rede, um den eindeutigen medizinischen und therapeutischen Charakter zu kennzeichnen.

Untersuchungen belegen, dass berufstätige Mütter im Durchschnitt nicht kränker sind als nicht erwerbstätige. Allerdings sind heute mehr Frauen berufstätig und arbeiten häufiger in prekären Beschäftigungsverhältnissen. Durch zunehmenden Druck in der Arbeitswelt, schlechter werdende Bedingungen am Arbeitsplatz und die Angst vor Arbeitsplatzverlust besteht die Gefahr, dass Krankheiten verschleppt und Beschwerden chronisch werden. Und es kann Mütter krank machen, wenn sie widersprüchlichen Verhaltens- und Rollenanforderungen im Alltag und Beruf gerecht werden wollen oder müssen.

Bei Müttern und Vätern haben in den vergangenen Jahren Erkrankungen zugenommen, darunter psychosomatische Beschwerden, Rückenprobleme, Allergien, Hautkrankheiten und Erkrankungen der Atemwege sowie Unter- oder Übergewicht. Mehrfachanforderungen durch Familie, Partnerschaft und Beruf können Ursache für Kopfschmerzen und Migräne, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen bis hin zu Burn-out-Zuständen sein. Daher kann die Kur sowohl als Rehabilitationsmaßnahme als auch als Vorsorge nötig werden und sinnvoll sein.

1. Wer kann an einer Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur teilnehmen?

Grundsätzlich alle Mütter oder Väter in Erziehungsverantwortung, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.

Kuren für Väter werden nach denselben Grundsätzen wie Kuren für Mütter gewährt. Teilweise werden für Vater-Kind-Kuren eigenständige Termine angeboten.

2. Vom Antrag bis zur Genehmigung

Die Kuren dauern  in der Regel längstens drei Wochen, soweit nich ausnahmsweise medizinische Gründe eine längere Dauer dringend erfordern. Zwischen zwei Kuren muss grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens vier Jahren liegen. Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren können die Mutter oder den Vater unter bestimmten Voraussetzungen begleiten. Eigene Therapiemaßnahmen für Kinder können aber nur durchgeführt werden, wenn auch eine eigene Behandlungsbedürftigkeit des Kindes festgestellt wurde. 

Über Ihre hausärztliche Praxis erhalten Sie den Vordruck „Ärztliches Attest“ für sich und Ihr/e Kind/er (Formular 61). Besprechen Sie mit Ihren Haus­ bzw. Fachärzten/-innen Ihre gesundheitlichen Belastungen, Ihr Befinden und das der Kinder. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann eine stationäre Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V oder eine Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 41 SGB V verordnet werden. Wichtig ist, dass die Atteste ausführlich Ihren Gesundheitszustand, die mütterspezifischen Belastungsfaktoren und die Beeinträchtigungen im Alltag beschreiben und begründen, warum die Kur für Sie erforderlich ist. Im Antragsverfahren muss deutlich gemacht werden, ob das Kind selbst behandlungsbedürftig oder eine Trennung von Mutter und Kind nicht zumutbar ist oder auch eine Betreuung zu Hause nicht gewährleistet werden kann.

Zudem stehen neben den medizinischen Fragen auch spezifische mütter- beziehungsweise väterbezogene Belastungsfragen im Vordergrund, zum Beispiel in der Rolle als alleinerziehender Elternteil oder bei der Berufstätigkeit. Weitere Faktoren können sein: mangelnde Unterstützung und/oder Anerkennung, Verantwortung für Pflege von Familienangehörigen, Erziehungsprobleme, Zeitdruck, finanzielle Sorgen und beengte Wohnverhältnisse. Auch diese Aspekte sollten bei Beantragung der Kur unbedingt benannt werden.

3. Wer hilft bei der Antragstellung?

Da Mutter-Kind-Kuren sozialrechtlich eine Besonderheit dar stellen, fallen in der Regel viele organisatorische Fragen an. Zur Unterstützung und Beratung sind auch die Krankenkassen verpflichtet. In Bremen und Bremerhaven können Sie sich aber auch an Beratungs- und Vermittlungsstellen wenden:

  • bei der Beantragung der Kurmaßnahme,
  • bei der Wahl der für Sie geeigneten Kurklinik,
  • bei der Versorgung Ihrer Familie während der Kur,
  • bei Fragen der Finanzierung und ggf.
  • bei einer Ablehnung der Kur, wenn Sie Widerspruch erheben müssen.

Tipp AKB003_IconInfo

Unter bestimmten Voraussetzungen bieten auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht nur für Mitglieder, sondern auch für Kinder Rehabilitationskuren an, wenn die Krankheit Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann. Mit diesen Rehabilitationskuren für Kinder soll verhindert werden, dass Krankheiten chronisch werden. Besonders erforderlich sind diese bei Krankheiten der Atmungsorgane, Hauterkrankungen, Krankheiten der Stütz- und Bewegungsorgane, Übergewicht mit Folgeschäden, Diabetes mellitus und anderen Stoffwechselkrankheiten sowie psychischen Erkrankungen. Die Rehabilitation als stationäre Heilbehandlung für Kinder und Jugendliche hat zum Ziel, die Gesundheit wiederherzustellen und bessere Voraussetzungen für den Alltag, für die Schule und später für den Beruf zu schaffen. Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Diese Kuren für Kinder und Jugendliche finden in der Regel ohne Begleitung statt, für Kinder bis 12 Jahre können auf Antrag auch die Kosten einer Begleitperson übernommen werden.

 

4. Wie finden Sie die richtige Kureinrichtung?

Ihre Ärztin/Ihr Arzt, vor allem aber die Kurberater/innen oder Ihre Krankenkasse können Ihnen bei der Wahl der richtigen Kureinrichtung helfen. Dabei sollte Rücksicht auf die speziellen Therapieanforderungen, die Bedürfnisse der Kinder, geeignete Betreuungsmöglichkeiten für besonders kleine oder behinderte Kinder, ihre Entwicklung und die gesundheitlichen Probleme genommen werden. Für Frauen mit bestimmten Krankheitsbildern oder in besonderen Lebenssituationen werden auch Schwerpunktkuren angeboten: zum Beispiel für Frauen nach einer Krebsbehandlung, bei Trauer oder Frauen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen.

Teilweise steuern Krankenkassen unter Kostengesichtspunkten die Auswahl der Kureinrichtungen. Achten Sie bei der Auswahl des Hauses darauf, dass notwendige therapeutische Leistungen angeboten werden. Lassen Sie sich die Schwerpunkte, Größe der Einrichtung und Qualifikationen beschreiben und prüfen Sie diese auf Ihre Bedarfe.

Bei der Auswahl der Kureinrichtung hat die Krankenkasse das Wunsch- und Wahlrecht zu berücksichtigen, d. h. es ist grundsätzlich den berechtigten Wünschen des Kurberechtigten zu entsprechen. Die Auswahlentscheidung muss insofern auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, Geschlecht, Familie sowie auf religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse des Kurberechtigten Rücksicht nehmen. 

5. Der Weg zur Kur

Die sozialrechtliche Prüfung wird in der Regel durch die Krankenkassen durchgeführt. Dies nutzen einige Krankenkassen zum telefonischen oder persönlichen Gespräch mit den Antragstellern/-innen. Machen Sie sich Notizen und lassen Sie sich sozialrechtlich beraten, wenn Ihnen Antrags­ und Attestformulare verweigert oder Bewilligungen vorab als aussichtslos dargestellt werden. Dem Antrag soll ein Selbstauskunftsbogen beigefügt werden. Darin werden teilweise sehr persönliche Details über Antragsteller/-in und Angehörige abgefragt. Entsprechende Angaben unterliegen strengen Datenschutzvorgaben. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Der Bescheid: Bewilligung oder Ablehnung
Wird der Antrag bewilligt, kann es an die Vorbereitungen für die Kurmaßnahme gehen. Wird die Maßnahme nicht bewilligt, bestehen Sie auf eine schriftliche Begründung. Lassen Sie sich von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt und den Beratungsstellen beraten und erheben Sie ggf. Widerspruch. Je nach Ablehnungsgrund fragen Sie Ihre Krankenkasse, welche weiteren fachärztlichen Atteste zusätzlich eingereicht werden sollten.

„Medizinische Voraussetzungen nicht erfüllt“ oder „keine mütterspezifischen Belastungsfaktoren erkennbar“: Manchmal werden Mutter-Kind-Maßnahmen mit diesen Begründungen abgelehnt. Der Gesetzgeber hat im Gegensatz zu den allgemeinen Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 SGB V) für Mutter­-Kind-­Kuren (§§ 24, 41 SGB V) ausdrücklich keinen Vorrang von ambulanten Maßnahmen aufgenommen. Viele Ablehnungen erweisen sich schon im Widerspruchsverfahren als unbegründet, so dass sich ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheides häufig lohnt.

Verweis an den Rentenversicherungsträger
Vor allem Mütter, die berufstätig sind oder waren, werden bei einem Kurantrag für eine Mutter-Kind-Kur manchmal an den Rentenversicherungsträger verwiesen, obwohl die dauerhafte und gravierende Gefährdung der Erwerbstätigkeit nicht gegeben ist und der Rentenversicherungsträger keine Maßnahmen nach § 24 oder § 41 SGB V anbietet. Zudem ist die Mitnahme eines Kindes häufig nicht möglich, da es keine Mutter-Kind-Kuren in den Kliniken des Rentenversicherungsträgers gibt. Der Verweis an den Rentenversicherungsträger oder die Weiterleitung des Antrags ist nur dann erlaubt, wenn eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit droht. Anträge auf Mutter­-Kind-­Kur müssen von den gesetzlichen Krankenkassen geprüft werden.

6. Was kostet eine Mutter-Kind-Kur?

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen die vollen Kosten, bis auf den gesetzlich festgesetzten Eigenanteil der Mutter/des Vaters in Höhe von zehn Euro pro Tag. Dies gilt für die Behandlung an jedem Kalendertag, also jeweils auch für den Aufnahme- und Entlassungstag. Bei einer dreiwöchigen Kur (22 Tage) bedeutet dies, dass 220 Euro selbst zu tragen sind. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von den Zuzahlungen freigestellt. Die Zuzahlungen sind regelmäßig direkt an die Kureinrichtungen zu leisten. 

Und noch etwas: Fragen Sie nach

  • In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. 10 Prozent der tatsächlichen Fahrtkosten sind als Eigenanteil zu leisten. Das sind pro Fahrt mindestens fünf Euro und höchstens  zehn Euro. Gepäckkosten werden nicht übernommen. 
  • Auch für Kinder ohne eigenen Behandlungsbedarf übernimmt die Krankenkasse der Mutter die Kosten, wenn die Kinder über den Vater bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
  • Wenn im Haushalt der Kurteilnehmerin ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind verbleibt, kann im Rahmen der Haushaltshilfe eine Familienpflegerin, die die Kinder während der Kur der Mutter versorgt, beantragt werden. Allerdings fallen hier zusätzliche Zuzahlungen für die Haushaltshilfe/Familienpflege an.
    Privat Versicherte müssen die Zahlungsbedingungen für Mutter-Kind-Kuren bei ihrer Krankenkasse erfragen.

Alleinerziehende AKB003_IconInfo

Alleinerziehende sind der Mehrfachbelastung von Beruf, Haushalt und Kindern in besonderer Weise ausgesetzt und müssen meist mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen. Weil in der Mutter-Kind-Klinik auch die Kinder versorgt sind, haben auch alleinerziehende Frauen mehr Zeit, an effektiven Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Alleinerziehend zu sein ist in der Begutachtungsrichtlinie der Krankenkassen für Kuren explizit genannt. Je genauer und ausführlicher das ärztliche Attest alle krank machenden Belastungssituationen beschreibt, desto besser sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung

 

7. Werden Urlaubstage angerechnet?

Urlaubstage dürfen berufstätigen Frauen bei einer Mutter-Kind-Kur nicht angerechnet werden (§ 10 Bundesurlaubsgesetz). Es besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 9 Entgeltfortzahlungsgesetz).

Kur mit Kindern:
Sind Ihre Kinder schulpflichtig und wünschen Sie Ferientermine, beantragen Sie frühzeitig die Kur. Ist ein entsprechender Termin nicht möglich, fragen Sie nach, ob ein spezielles Angebot für schulpflichtige Kinder besteht. In vielen Kliniken wird ein wissenserhaltender Unterricht angeboten.

8. Wieder zu Hause

Eine Mutter-Kind-Kur/Vater-Kind-Kur kann ein guter Start in eine gesundheitsbewusste, optimistische Zukunft sein. Die Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Mitglieder zu beraten. Dies sollte auch Teil von Service und Qualitätskriterien sein. Zu einem guten Gesundheitskonzept gehört die Nachbereitung, zumal Probleme, die der Kur vorausgingen, nicht in den drei Kurwochen zu lösen sind. Wieder zu Hause werden Sie sonst Stress und alte Verhaltensmuster schnell wieder einholen.

Finden Sie die belastenden Bedingungen in Ihrer Familie oder im Beruf heraus und versuchen Sie, diese abzubauen.

Fragen Sie nach, welche weiterführenden Therapien Sie wahrnehmen können. Einige Krankenkassen und Beratungsstellen bieten für ihre Versicherten eine ambulante Nachsorge.

Eine Mutter-Kind-Kur kann gerade für berufstätige Frauen mit kleinen Kindern die Möglichkeit bieten, die Gesundheit wiederherzustellen, Leistungsfähigkeit langfristig zu erhalten und Beruf und Familie zu vereinbaren.

Die Mütterkur AKB003_IconInfo

Im Gegensatz zur Mutter-Kind-Kur findet eine Mütterkur ohne Kinder statt.

Diese Form ist dann das Richtige, wenn Sie für sich die Notwendigkeit sehen, allein, ohne Mitnahme des Kindes/der Kinder, Ihre Gesundheit zu stärken.

Auch sie ist eine medizinische Leistung zur Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und dauert drei Wochen. Weitere Voraussetzung ist, dass Kinder im Haushalt leben und nicht älter als 18 Jahre sind, in begründeten Fällen auch darüber hinaus (zum Beispiel behindertes Kind).

Die Kur für pflegende Angehörige
Anspruch auf eine Kur haben auch pflegende Angehörige, unabhängig davon, ob sie Kinder haben. Diese Vorsorge- und Rehamaßnahme eignet sich auch in besonderer Weise für Frauen, die Angehörige pflegen. Während der Abwesenheit der Hauptpflegeperson bei Urlaub, Krankheit oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden (Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege).

 

Veranstaltungen AKB_IconAchtung

In unserer Reihe "Ihr Recht - einfach erklärt" finden Sie regelmäßig Veranstaltungen zum Thema „Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld – Informationen für werdende Eltern“.
 

 

 

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