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In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen die Versicherten bestimmte Zuzahlungen leisten. Am bekanntesten ist die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente oder stationäre Behandlungen im Krankenhaus. Doch auch andere Leistungen, zum Beispiel bei Krankengymnastik oder bei Kuren beinhalten Zuzahlungen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren fallen keine Zuzahlungen an.
Nicht mit der Zuzahlung zu verwechseln ist der Eigenanteil (auch Selbstbeteiligung genannt). Damit gemeint ist der Betrag, den Sie zu den Kosten eines Hilfsmittels (zum Beispiel bei orthopädischen Schuhen oder Zahnersatz) dazu zahlen müssen.
Es gilt eine individuelle Belastungsgrenze von zwei Prozent des zur Verfügung stehenden Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent.
Nicht berücksichtigt werden etwa Zahnersatz oder Arzneimittel.
Auch Kosten, die gar nicht mehr im Leistungskatalog der Krankenversicherung zu finden sind, werden nicht mitgezählt. Dazu zählen etwa eine neue Brille, nicht verschreibungspflichtige Medikamente, wie Schnupfen- oder Grippe mittel oder Verhütungsmittel für Frauen.
Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller in einem Haushalt lebenden Personen. Dazu gehören unter anderem
Die Freibeträge können sich jedes Jahr ändern
Freibeträge | 2017 | 2018 |
---|---|---|
Je Kind | 7.356 Euro | 7.428 Euro |
Ehe-/Lebenspartner | 5.355 Euro | 5.481 Euro |
Die Belastungsgrenze gilt für alle mitversicherten Familienmitglieder, abzüglich der Freibeträge.
Sie gilt auch, wenn diese bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Zwei Kinder, jährliche Bruttoeinnahmen aus zwei Erwerbseinkommen insgesamt
in Höhe von 58.000 Euro, keine chronischen Erkrankungen.
58.000 Euro - 5.355 Euro - 14.712 Euro= 37.933 Euro
(Jährliches Familieneinkommen minus Freibetrag Ehepartner minus Freibetrag Kinder x 2)
Zwei Prozent von 37.933 = 758,66 Euro (jährliche Belastungsgrenze)
Jährliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 40.000 Euro, keine chronischen Erkrankungen.
Zwei Prozent von 40.000 Euro = 800 Euro (jährliche Belastungsgrenze)
Für Versicherte, die Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, wird als Belastungsgrenze der Regelsatz des Haushaltsvorstands für die Berechnung berücksichtigt.
2017: 98,16 Euro / 2018: 99,84 Euro(jährliche Belastungsgrenze bei zwei Prozent)
Für schwerwiegend „chronisch Kranke“ liegt die jährliche Belastungsgrenze
2017: 49,08 Euro / 2018: 49,92 Euro (bei einem Prozent)
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten hängt die Höhe der Zuzahlung vom Preis des Medikaments ab. In der Regel beträgt die Zuzahlung zehn Prozent. Mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro müssen jedoch immer bezahlt werden.
Zögern Sie nicht, Ihren Arzt oder Apotheker nach preiswerteren vergleichbaren Medikamenten zu fragen. Für einige Medikamente gibt es zuzahlungsfreie Alternativen.
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, die anfallen, und gleichen Sie die Summe mit Ihrer persönlichen Belastungsgrenze ab. Sie sollten darauf achten, dass Ihre Zuzahlungsbelege folgende Angaben enthalten:
Bei der genauen Ermittlung der für Sie geltenden Belastungsgrenze hilft Ihnen Ihre Krankenkasse. Einen Zuzahlungsrechner zur Ermittlung Ihrer Belastungsgrenze bieten etliche Krankenkassen online an – zum Beispiel der AOK Bundesverbandes
Haben Sie Ihre Belastungsgrenze erreicht oder bereits überschritten, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse auf Antrag von weiteren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr befreien lassen. Einige Krankenkassen bieten eine „Befreiungskarte“ an oder stellen einen „Befreiungsausweis“ aus.
Ihre Krankenkasse informiert Sie nicht automatisch, wenn Sie Ihre Zuzahlungsgrenze erreicht haben! Außerdem gilt der Bescheid nur für das laufende Kalenderjahr. Wenn die addierten Zuzahlungen bereits oberhalb Ihrer Belastungsgrenze liegen, erstattet Ihnen die Krankenkasse den zu viel gezahlten Betrag zurück.
Die Belastungsgrenze gilt für alle mitversicherten Familienmitglieder, abzüglich der Freibeträge.
Sie gilt auch, wenn diese bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse versichert si
Sinnvoll ist es, den Antrag auf Rückerstattung im Folgejahr zu stellen, wenn Sie alle Belege gesammelt und zusammengerechnet haben. Wer im vergangen Jahr zu viel gezahlt hat, erhält den überschüssigen Betrag von der Krankenkasse zurück.
Der Antrag kann für maximal vier Jahre rückwirkend gestellt werden. Über Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen können Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten finanziell belohnt werden und Ermäßigungen bei den Zuzahlungen oder Beiträgen erhalten.
Wer als „chronisch krank“ gilt, muss gleich mehrere Bedingungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein Jahr lang einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit nachweisen. Zudem müssen Sie zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Veranstaltungen abgesagt - Telefonberatung stärker aufgestellt.
Fragen zur steuerlichen Anrechnung des Zusatzbeitrags: Arbeitnehmerkammer Bremen
Beratungsangebote zum Krankenkassenwechsel: Verbraucherzentrale Bremen
Für alle Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung hat das Bundesgesundheitsministerium ein Bürgertelefon eingerichtet:
Informationen zu Tarifen und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie einen Krankenkassen-Vergleichsrechner finden sie auf www.krankenkassen.de
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