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Der zunehmende Kontakt zwischen Kolleginnen und Kollegen sowie mit Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten, die Umstellung auf andere Arbeitsformen wie das Homeoffice, oder die Aktualisierung von Hygienekonzepten: dies alles stellt Führungskräfte wie auch Beschäftigte und deren Interessenvertretung vor viele neue Herausforderungen.
Den Grundstein für ein solides Fundament eines funktionierenden Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierbei gilt es, nach Möglichkeit alle Gefährdungsquellen für die Gesundheit der Beschäftigten aber auch der Kundinnen und Kunden, bzw. Patienten und Patientinnen auszumachen, um geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Gibt es in der Dienststelle oder im Betrieb bereits eine Gefährdungsbeurteilung, empfiehlt es sich, diese angesichts der (Corona-)Virusinfektion zu überprüfen und anzupassen.
So wichtig es ist, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen sensiblen und sicheren Umgang der Infektionsgefahr pflegen - vorher sollten doch alle technischen und arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um eine Infektionsgefahr zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
Daher gilt der wichtige Grundsatz bei der Umsetzung von Maßnahmen im Arbeitsschutz: Verhältnis- vor Verhaltensprävention!
Beispiele für technische Maßnahmen:
Beispiele für arbeitsorganisatorische Maßnahmen:
Beispiele für personenbezogene Maßnahmen:
Bei der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsschutzes sind Betriebs- und Personalräte sowie Mitarbeitervertretungen bei kirchlichen Einrichtungen in der erzwingbaren Mitbestimmung. Sie können auch ihrerseits den Arbeitgeber per Initiativrecht zur Umsetzung einzelner Maßnahmen auffordern, ohne dass vorher eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Im Interesse eines systematischen Arbeitsschutzes empfiehlt es sich jedoch ein Verfahren zur Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung zwischen den Betriebsparteien auszuhandeln. Auch hierzu kann die Interessenvertretung von ihrem Mitbestimmungs- und Initiativrecht Gebrauch machen und entsprechende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung aushandeln.
Auch bei der Gefährdungsbeurteilung zur Vermeidung infektionsbedingter Erkrankungen sollten die psychischen Belastungen unbedingt miteinbezogen werden. Psychische Fehlbelastungen, z. B. durch eine hohe Arbeitsdichte, häufige Unterbrechungen oder unklare Arbeitsabläufe können sich sowohl negativ auf das sicherheitsrelevante Verhalten der Beschäftigten auswirken, wie auch unmittelbar auf ihre Gesundheit – teilweise auch mit langfristigen Folgen. Stresssituationen führen häufig zu einer verminderten Aufmerksamkeit und Konzentration, wodurch die Gefahr von Unfällen oder nachlassender Sorgfalt gerade auch in Bezug auf Vorsichtsmaßnahmen wächst. Auch das menschliche Immunsystem kann durch erhöhten Stress beeinträchtigt werden. Etwa, indem es zum einen zu einer Schwächung seiner Abwehrfähigkeit gegenüber Krankheitserregern kommen kann. Zum anderen ist aber auch eine erhöhte Sensibilität gegenüber allergenen Stoffen möglich. Diese denkbaren Folgen gilt es natürlich nicht nur in den Zeiten einer Virusinfektion zu beachten, aber in diesen natürlich ganz besonders.
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