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GPS in Firmenfahrzeugen – Darauf sollten Betriebsräte achten

GPS-Technik – als Smartphone-App oder als Navi im KFZ – ist mittlerweile Alltagstechnik.

Auch aus den Arbeitsabläufen vieler Beschäftigter ist die bequeme Bestimmung des aktuellen Standortes und die einfache Navigation zu unbekannten Fahrzielen nicht mehr wegzudenken. Doch diese Technik spart nicht nur jede Menge Zeit und Stress, sie ist auch mit weitreichenden Überwachungsmöglichkeiten verbunden. 

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Speicherung und Verarbeitung von GPS-Daten rechtlich zulässig ist, beschäftigt deshalb Betriebs- und Personalräte im Rahmen ihrer Mitbestimmung. Sie erreicht aber auch regelmäßig die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sowie die Arbeitsgerichte, die mit ihren Stellungnahmen und Urteilen die sehr allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmerdatenschutzes konkretisieren. Folgende Prinzipien und Grenzen des GPS-Einsatzes lassen sich dabei benennen:

  • GPS-Technik darf nicht zur Verhaltenskontrolle von Beschäftigten genutzt werden. Die kontinuierliche Echtzeiterfassung des Standortes ist ebenso unzulässig wie die längerfristige Speicherung von GPS-Daten, mit denen Bewegungsprofilen erstellt werden können.
  • Der Missbrauch von zulässig gespeicherten GPS-Daten für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen möglichst zu verhindern.
  • Die gezielte Überwachung von Beschäftigten kommt nur dann in Betracht, wenn auf Tatsachen gestützte und klar dokumentierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte eine Straftat begangen hat. Der Einsatz der Ortungstechnik ist dann darauf zu beschränken, diesen konkreten Verdacht abzuklären.
  • Auch für zulässige Zwecksetzungen darf GPS-Technik nur in dem Maße eingesetzt werden wie sie für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Im Rahmen des Diebstahlschutzes z.B. verhindert GPS-Technik keine Diebstähle. Sie dürfte also nur dann aktiviert werden, wenn es darum geht ein gestohlenes Fahrzeug wieder aufzufinden.
  • Die Nutzung von GPS-Systemen muss auch dann unterbleiben, wenn sich der Einsatzzweck auf andere Weise erreichen lässt und dabei weniger stark in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingegriffen wird. Ein Fahrtenbuch kann manuell geführt werden und der aktuelle Aufenthaltsort eines Beschäftigten durch einen Anruf ermittelt werden. Vereinfachung oder Zeitersparnis allein rechtfertigen nicht den Einsatz dieser Technik.

GPS gehört zu den Datenverarbeitungen, die mit einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden ist. In diesen Fällen verlangt das Gesetz die Durchführung einer sogenannten Datenschutz-Folgenabschätzung. Hierbei geht es darum, die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung und ihre Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Folgen für die Betroffenen besonders sorgfältig zu prüfen und technisch-organisatorische Maßnahmen zu definieren, die das Risiko für die Betroffenen begrenzen. Dieses Verfahren ist vor Inbetriebnahme von GPS-Systemen abzuschließen und zu schriftlich zu dokumentieren. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, den Standpunkt der Betroffenen oder ihrer Vertreter einzuholen. Auf Grundlage des fraglos bestehenden Mitbestimmungsrechts ist die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung für die Interessenvertretung eine gute Gelegenheit, sich in die konkrete Ausgestaltung des GPS-Einsatzes einzuschalten.