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Nach den §§ 106 ff des Betriebsverfassungsgsetzes (BetrVG) ist der Wirtschaftsausschuss ein "Hilfsorgan" des Betriebsrates. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße soll der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Themen unterstützen. Die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer und die Unterrichtung des Betriebsrates gehören zu seinen Aufgaben.
Um einen Wirtschaftsausschuss gründen zu können, müssen regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein. Hintergrund ist, dass der Wirtschaftsausschuss auf Unternehmensebene und nicht, wie der Betriebsrat, auf Betriebsebene gegründet wird. Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, wird der Wirtschaftsausschuss für alle Betriebe gebildet.
Liegt die notwendige Mitarbeiterzahl vor, bestellt der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat (bei mehren Betrieben im Unternehmen) den Wirtschaftsausschuss. Das Gremium kann aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss dem Betriebsrat angehören.
Im Vergleich zum Betriebsrat besitzt der Wirtschaftsausschuss erweiterte Informationsrechte gegenüber der Geschäftsführung.
Nach § 106 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Der Wirtschaftsausschuss kann darüber hinaus initiativ deutlich früher als der Betriebsrat und ohne eine Begründung Informationen, Unterlagen und Berichte in wirtschaftlichen Angelegenheiten von der Geschäftsführung anfordern.
Einmal im Monat soll der Wirtschaftsausschuss mit dem Unternehmer zu einer Sitzung zusammenkommen (§ 108 Abs. 1BetrVG).
Weitere Fragen zur Gründung und Ausgestaltung der Arbeit beantworten wir gerne in einem persönlichen Beratungstermin.
(Wirtschaftliche Mitbestimmung)
Violenstraße 12, 3. Etage
28195 Bremen
Tel.: 0421/36301-942
Fax: 0421/36301-999
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