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Eine Berufskrankheit kann nur dann anerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie durch eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit verursacht wurde. Bei einem begründeten Verdacht können Betroffene selbst, der Betriebsrat oder Angehörige eine Berufskrankheiten-Anzeige oder auch die Krankenkasse beim zuständigen Unfallversicherungsträger stellen. Ärztinnen, Ärzte und der Arbeitgeber sind dazu gesetzlich verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII; § 202 SGB VII). Die Zustimmung der betroffenen Person braucht es nicht.
Die Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse muss dann von Amts wegen ermitteln, ob eine Berufserkrankung vorliegt und ein Berufskrankheiten-Verfahren als geregeltes Verwaltungsverfahren in Gang setzen. Bei Anerkennung einer Berufskrankheit trägt sie die Kosten für die Heilbehandlung, für die gesundheitliche und berufliche Rehabilitation, Pflege sowie Renten zur Kompensation der geminderten Erwerbsfähigkeit und Leistungen an Hinterbliebene. BG und Unfallkassen finanzieren sich ausschließlich aus Beiträgen der Arbeitgeber, deren Haftpflicht sie ablösen.
Die Erkrankten selbst oder ihre Angehörigen müssen nachweisen, dass die berufliche Tätigkeit die wesentliche Ursache der Erkrankung darstellt. Gefordert ist ein doppelter Nachweis (vgl. Abbildung 1):
Das Berufskrankheiten-Modell entspricht dem Unfallmodell: eine (eindeutige) Ursache erzeugt stets eine (eindeutige) Wirkung. Viele Berufskrankheiten-Verfahren scheitern, wenn die Betroffenen den Nachweis für die berufliche Verursachung nicht erbringen können. Bis sich die Symptome einer Berufserkrankung bemerkbar machen, vergehen meist mehrere Jahre, bei Asbest- und Krebserkrankungen oft Jahrzehnte – die Arbeitsgeschichte und Belastungen zu rekonstruieren kann dann sehr aufwendig sein. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbelastungen nie erhoben und dokumentiert hat, weil der Betrieb erloschen ist, der Arbeitsplatz oft gewechselt oder in Leiharbeit gearbeitet wurde, oder auch weil die BG nicht gründlich genug ermittelt, wie die Arbeitsbelastungen aussahen, fehlen Belege.
Bei einem Ablehnungsbescheid kann ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt werden. Ist auch dies nicht erfolgreich, bleibt noch der Klageweg beim Sozialgericht (vgl. Abbildung 2).
Für einige Erkrankungen auf der zur Zeit 80 Positionen umfassenden Berufskrankheiten-Liste besteht nur dann eine Chance auf Anerkennung, wenn die verursachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Das betrifft beispielsweise Hauterkrankungen (BK 5101) und Bandscheibenerkrankungen (BK 2108, 2109, 2110). Diese Bedingung kann für Betroffene schwer wiegen, wenn sie befürchten müssen, ihre Stelle zu verlieren und anschließend – mit angeschlagener Gesundheit – schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben.
Bei den Hauterkrankungen bieten sich auch aufgrund des sogenannten Hautarztverfahrens nur sehr geringe Chancen für die Anerkennung einer Berufskrankheit: Nach Eingang der Anzeige leitet die BG ein Programm ein, in dem die Betroffenen oft jahrelang beraten und vom Hautarzt behandelt werden. Ziel ist es, dass die Symptome abheilen und die Haut besser geschützt wird. Die Erkrankung an sich kann jedoch nicht wieder ungeschehen gemacht werden. Die Betroffenen müssen lernen, mit der geschädigten Haut zu leben.
Beispielsweise sind Beschäftigte im Friseurhandwerk, in der Pflege, im Metall- und Baubereich sowie Reinigungspersonal häufig von Hauterkrankungen durch die Arbeit betroffen. Die zielgerichtete Prävention ist hier unverzichtbar. Damit es nicht zu chronischen Hauterkrankungen kommt, muss der Arbeitsschutz im Betrieb funktionieren.
Wenn es deutliche Gründe gibt, eine berufliche Verursachung anzunehmen, die Erkrankung oder die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale sich jedoch nicht in der Berufskrankheiten-Liste finden, besteht schließlich die Möglichkeit, über die sogenannte Öffnungsklausel laut § 9 Abs. 2 SGB VII eine Anerkennung als "Wie-Berufskrankheit" zu erreichen. Dieser Weg ist sehr aufwendig und führt nur in wenigen Fällen zum Erfolg. So wurden in den Jahren von 2005 bis 2011 insgesamt 253 Erkrankungen nach der Öffnungsklausel anerkannt. Etwa die Hälfte davon betrafen Krebserkrankungen. Die übrigen Fälle entfielen überwiegend auf Muskel-Skeletterkrankungen, beispielsweise Gonarthrose, die inzwischen als BK 2112 in die BK-Liste aufgenommen wurde. Wenn viele Fälle einer Erkrankung als "Wie-BK" angezeigt und anerkannt werden, erhöht sich die Chance, dass diese schließlich in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen wird.
Prävention ist unverzichtbar: Ein zielgerichteter Arbeitsschutz trägt dazu bei, dass arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten erst gar nicht entstehen. Wenn jedoch die Gesundheit durch die Arbeit gesundheitlich geschädigt wurde, sind Ansprüche der Rehabilitation und Entschädigung berechtigt. In den Fällen, in denen Betroffene im Berufskrankheiten-Verfahren nur deshalb nicht Recht erhalten, weil es Versäumnisse anderer Stellen gibt, ist eine Erleichterung der Beweislast erforderlich.
Der Ärztliche Sachverständigenbeirats "Berufskrankheiten" als unabhängiges wissenschaftliches Gremium unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Weiterentwicklung der Berufskrankheiten-Liste, durch Stellungnahmen oder Empfehlungen an die Bundesregierung. Gefordert ist für die jeweilige Erkrankung der Nachweis, dass für Beschäftigte mit definierten beruflich bedingten Belastungen ein doppelt so hohes Erkrankungsrisiko besteht wie für die übrige Bevölkerung.
So ist seit Anfang 2015 ist der Hautkrebs durch UV-Strahlung bei der Arbeit im Freien "Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung" (BK 5103) in der BK-Liste zu finden. Im Jahr 2017 wurden durch die 4. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zwei Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Liste erweitert und drei Berufskrankheiten neu aufgenommen:
Die BK 4113 (Lungenkrebs durch PAK) wurde um "Kehlkopfkrebs" und die BK 4104 (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs in Verbindung mit Asbest) um "Eierstockkrebs" erweitert. Neu sind die Berufskrankheiten BK 1320 (Leukämie durch das Gas 1,3 Butadien), BK 1321 (Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) sowie BK 2115 (Fokale Dystonie als Erkrankung des zentralen Nervensystems bei Instrumentalmusikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensitä
Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen nehmen seit Jahren zu, psychische Erkrankungen sind auch eine der Hauptursachen für Erwerbsminderung. In der Berufskrankheiten-Liste fehlt eine entsprechende Position. Und nach Auffassung der Gerichte und der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflich bedingter Belastung und psychischen Erkrankungen belegen.
Die strenge Ausrichtung des Berufskrankheiten-Rechts am Unfallrecht – eine definierte Ursache führt nachweislich zu einer definierten Wirkung – wird gesicherten gesundheitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur multifaktoriellen, komplexen und oft langjährigen Erkrankungsprozessen nicht gerecht. Angesichts zunehmender Deregulierung der Arbeitswelt, des Sozialversicherungssystems und wechselvoller Berufsverläufe wird gerade den besonders belasteten Beschäftigtengruppen, insbesondere in atypischer und prekärer Beschäftigung kein ausreichendes Schutzniveau zuteil.
Den Betroffenen werden im BK-Verfahren hohe, oftmals unüberwindliche Hürden in den Weg gestellt, und ohne Unterstützung kommen die wenigsten bis zur Anerkennung oder Entschädigung ihres berufsbedingten Leidens.
Es ist zu begrüßen, dass beispielsweise mit dem Weißbuch der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und mit parlamentarischen Anfragen einige Bewegung in die politische und fachliche Diskussion zu anstehenden Änderungen der rechtlichen Grundlagen und Verfahrenswege gekommen ist. Insbesondere muss es darum gehen, den Unterlassungszwang als Voraussetzung zur Anerkennung beispielsweise der BK 5101 oder BK 2108 abzuschaffen. Eine Beweiserleichterung muss für die Betroffenen im Fall des Beweisnotstands gelten, wenn sie aufgrund von Versäumnissen des Arbeitgebers nicht belegen können, dass sie den Krankheitsverursachenden Belastungen bei ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt waren. Für Betroffene von seltenen Erkrankungen sind Härtefallklauseln erforderlich. Die Risikoschwelle für die Erweiterung der BK-Liste (Risikoverdoppelung) sollte gesenkt werden. Weitere Vorstellungen gehen dahin, den. Auch soll Auch für werden diskutiert. Auch muss das Verwaltungsverfahren transparenter gemacht und die Unabhängigkeit der medizinischen Gutachter in BK-Verfahren sicher gestellt werden.
Die Prävention ist zu stärken, um mit einem passgenauen wirksamen Arbeitsschutz in den Betrieben der Entstehung von Krankheiten vorzubeugen. Dazu braucht es auch ausreichende Kapazitäten und ein abgestimmtes, zielgerichtetes Vorgehen der staatlichen Aufsicht und der Unfallversicherungsträger.
Nach Krankheiten aufgeschlüsselt bieten wir separate Anschreiben zum Download an, die Ihnen bei der Anerkennung einer Berufskrankheit weiterhelfen soll.
Am Wall 195
28195 Bremen
Tel.: 0421/36301-991
Fax: 0421/36301-995
Erschienen in: Bericht zur Lage der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen 2019
Download PDFErfahrungen und Ergebnisse aus dem Projekt "Wissenstransfer zur präventiven Unterstützung von Betrieben zur Verhinderung von Berufskrankheiten", Dezember 2013
Download PDFInfofaltblatt: Unser Angebot in Bremen, Bremen-Nord und Bremerhaven
Download PDFSicher ist Sicher, Februar 2019
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